Sachbearbeiterhandbuch

Kraftfahrtdeckungsschutz des ADG

1. Allgemeines

2. Kaskodeckungsschutz

2.1. Gegenstand des Deckungsschutzes

2.1.1. Teilkaskodeckungsschutz

2.1.2. Vollkaskodeckungsschutz

2.1.3. Ruhekaskodeckungsschutz

2.1.4. Kaskodeckungsschutz für Sonderausrüstungen 

2.2 . Einschränkung des Deckungsschutzes

2.3. Ausschluß des Deckungsschutzes

2.4. Subsidiarität

2.5. Selbstbehalte 

2.6. Beginn des Deckungsschutzes 

2.7. Dauer des Deckungsschutzes 

2.8. Beendigung des Deckungsschutzes 

2.8.1. Beendigung durch fristgerechte Kündigung 

2.8.2. Beendigung durch Stillegung/Fahrzeugwechsel/Zerstörung 

3. Insassenunfalldeckungsschutz

3.1. Gegenstand des Deckungsschutzes 

3.2. Geschützter Personenkreis (Leistungsberechtigte)

3.3. Voraussetzung der Inanspruchnahme 

3.4. Räumlicher Geltungsbereich

3.5. Einschränkungen des Deckungsschutzes 

3.6. Leistungsarten

3.7. Deckungsschutzsysteme 

3.7.1. Pauschalsystem

3.7.2. Platzsystem

3.8. Insassenunfalldeckungsschutz auf Dienstfahrten

4. Deckungsschutz für Reisegepäckschäden

5. Dienstkaskodeckungsschutz

6. Rückstufungsschäden

7. Kraftfahrzeuganmeldung

7.1. Kraftfahrzeuge, für die Deckungsschutz gewährt wird

7.1.1. Fahrzeuge des Mitglieds

7.1.2. Fahrzeuge nachgeordneter Einrichtungen und Behörden

7.1.3. Anerkannt privateigene Fahrzeuge

7.2. Anmeldung zum Deckungsschutz

7.2.1. Nach Fahrzeugart benötigte Angaben

7.2.2. Allgemein benötigte Angaben

7.3. Deckungsschutzbestätigung

8. Anmeldung von Schadenfällen

8.1. Anmeldung eines Kaskoschadens

8.1.1. Schadenmeldung

8.1.2. Einschaltung eines Sachverständigen

8.1.3. Durchsetzung von Regreßansprüchen

8.2. Meldung von Insassenunfallschäden

8.3. Meldung von Reisegepäckschäden

9. Abrechnung von Schadenfällen

9.1. Feststellung von Schadenfällen

9.1.1. Verrechnung bei Kaskoschäden

9.1.2. Verrechnung bei Insassenunfallschäden

9.2. Ausgleichsfähigkeit von Schäden

9.2.1. Neupreiserstattung innerhalb der ersten zwei Jahre

9.2.2. Leistungsgrenze

9.3. Verwendung der Rest- und Altteile

9.4. Altersbedingte Abzüge (NfA)

9.4.1. Abzüge auf Lackierung

9.4.2. Abzüge (NfA) auf Ersatzteile

9.4.3. Besonderheiten bei verschiedenen Ersatzteilarten

9.4.3.1. Auspuffanlagen, Katalysatoren und Batterien

9.4.4. Abzugstabelle (NfA)

9.5. Weitere ausgleichsfähige Kosten

9.5.1. Abschleppkosten

9.5.2. Bergungskosten

KRAFTFAHRTDECKUNGSSCHUTZ DES ADG

1. Allgemeines

Der Autoschadenausgleich Deutscher Gemeinden und Gemeindeverbände (ADG) dient dem Ausgleich von Aufwendungen, die seinen Mitgliedern aus Autokasko- und Autoinsassenunfällen entstehen.

Im einzelnen lassen sich die vom ADG angebotenen Leistungen in folgende Teilbereiche zusammenfassen:

Kaskodeckungsschutz:

 

- Schäden am Fahrzeug des Halters selbst (Voll- und Teilkaskodeckungsschutz)

- Ausgleich von Aufwendungen, die durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Brand oder Explosion an stillgelegten Fahrzeugen erbracht werden (Ruhekaskodek- kungsschutz)

- Ausgleich von Schäden an Sonderausrüstungsgegenständen

Reisegepäckdeckungsschutz:

 

- Ausgleich von Schäden an Sachen des persönlichen Reisebedarfs

Insassenunfalldeckungsschutz:

 

- Kapitalleistungen für Insassen, die durch einen Unfall körperlich verletzt wurden

Dienstkaskodeckungsschutz:

 

- Ausgleich von Aufwendungen an privateigenen Fahrzeugen, die anläßlich einer Dienstfahrt erbracht werden

Rückstufungsdeckungsschutz:

 

- Ausgleich des finanziellen Verlustes aus der Rückstufung des in der Haftpflichtversicherung erworbenen Schadenfreiheitsrabattes, der auf die Verursachung von Drittschäden anläßlich einer Dienstfahrt zurückzuführen ist

Die Bedingungen des vom ADG gewährten Kraftfahrtdeckungsschutzes sowie das Verfahren in Schadenfällen sind in der Satzung des ADG sowie in den Verrechnungsgrundsätzen für Autokasko- und Autoinsassenunfallschäden geregelt.

In den Fällen, in denen keine besonderen Regelungen in den Verrechnungsgrundsätzen getroffen sind, lehnt sich der Deckungsschutz an die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) an.

2. Kaskodeckungsschutz

2.1. Gegenstand des Deckungsschutzes

Durch die Mitgliedschaft beim ADG werden bei den einzelnen Mitgliedern die Risiken von Schäden an den eigenen Kraftfahrzeugen abgesichert. Der Deckungsschutz des ADG gilt gem. § 2 der Verrechnungsgrundsätze für Europa, soweit mit der Geschäftsstelle keine Erweiterung dieses Geltungsbereichs vereinbart ist.

Unterschieden wird beim ADG zwischen den drei Arten Teil-, Voll- und Ruhekaskodeckungsschutz (welcher nur für stillgelegte Fahrzeuge gewährt wird).

2.1.1. Teilkaskodeckungsschutz

Gedeckt sind im Rahmen des Teilkaskodeckungsschutzes die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile durch folgende Ursachen:

- Entwendung, insbes. Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde

Personen,

Raub und Unterschlagung

Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen.

- unmittelbare Einwirkung der Naturgewalten Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung

Als Sturm gilt hierbei eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Deckungsschutz für diese Schäden besteht nur dann, wenn eine unmittelbare adäquate Verursachung durch die Naturgewalten gegeben ist. Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen Naturereignis und Schaden keine weitere Ursache tritt.

- Brand oder Explosion

 Als Brand gilt insoweit ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dabei muß das Fahrzeug nicht unbedingt vom Feuer erfaßt werden, es reicht vielmehr aus, daß durch bloße Hitzeeinwirkung ein Sachschaden unmittelbar verursacht wird (z.B. Feuerwehrfahrzeug, das bei Waldbrandeinsätzen durch die große Hitzeeinwirkung Lackschäden erleidet).

- Wildschaden

Er setzt einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes voraus. Ist es zu einem solchen Zusammenstoß nicht gekommen, liegt kein Wildschaden im Sinne des Teilkaskodeckungsschutzes vor.

- Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs

- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluß

2.1.2. Vollkaskodeckungsschutz

Der Vollkaskodeckungsschutz erstreckt sich über die Schadenursachen des Teilkaskodeckungsschutzes auch auf die Beschädigung des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile durch:

- Unfall

Der Unfall wird hierbei als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert, welches nicht vom Fahrzeughalter oder mit seinem Vorwissen vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß Schäden am Fahrzeug, die durch einen selbstverschuldeten Unfall entstehen, vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind. Gerade für diese Fälle ist das Bestehen eines Vollkaskodeckungsschutzes von elementarer Bedeutung.

- mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

2.1.3. Ruhekaskodeckungsschutz

Für Fahrzeuge, die vom Mitglied vorübergehend stillgelegt werden, da sie möglicherweise:

- nur zu bestimmten Jahreszeiten eingesetzt werden

- verkauft werden sollen

- etc.

bietet der ADG seinen Mitgliedern einen Ruhekaskodeckungsschutz an.

Gedeckt sind im Rahmen des Ruhekaskodeckungsschutzes die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile durch:

- Entwendung, insbes. Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub

und Unterschlagung

- Brand oder Explosion

2.1.4. Kaskodeckungsschutz für Sonderausrüstungen

Kaskodeckungsschutz für Sonderausrüstungen - die nicht in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile aufgeführt sind - kann vom ADG nur dann gewährt werden, wenn diese Sonderausrüstungen bei der Kraftfahrzeuganmeldung oder bei der späteren Anschaffung ausdrücklich bezeichnet werden. Da sich die Eingruppierung dieser Sonderausrüstungen, wie z.B. Ladekräne, Wechselan- oder -aufbauten, zusätzliche Winterdienstausrüstung in Form von Streuaufsätzen oder Schiebeschildern, nach deren Neupreis richtet, sind diese bei der Anmeldung der Sonderausrüstung stets gesondert anzuführen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind die Mannschafts- und Gerätefahrzeuge der Feuerwehr sowie Krankenfahrzeuge. Bei diesen Fahrzeugen schließt der Deckungsschutz die Sonderausstattung auch ohne gesonderte Bezeichnung bzw. Anmeldung mit ein, soweit sie mit dem Fahrzeug fest verbunden oder zwar nicht fest eingebaut ist, aber an eigens hierfür vorgesehenen Stellen gesichert mitgeführt wird. Teile, Ausrüstung und Gegenstände, die hingegen nur lose mitgeführt werden, gelten als Ladung und sind nicht gedeckt.

Ebenfalls unter die Bezeichnung Sonderausrüstung fallen in diesem Zusammenhang im Fahrzeug fest installierte Funkgeräte.

"Handys", die schon von ihrem Sinn her nicht zu einem festen Bestandteil eines Fahrzeugs werden können, sind vom Deckungsschutz des ADG ausgeschlossen.

Auch Werbeflächen an Bussen oder sonstigen Fahrzeugen gehören zum Bereich der Sonderausrüstungen. Falls hier nach einem Unfall oder einer mutwilligen Beschädigung Kosten für die Wiederherstellung dieser Werbeflächen anfallen (z. B. Lackierarbeiten oder Folien), so sind diese Kosten nur ausgleichsfähig, wenn die Werbefläche bei der Anmeldung des Fahrzeugs als Sonderausrüstung angegeben wurde.

Unterschieden werden muß in diesem Zusammenhang, ob die Beschriftung des Fahrzeugs einem reinen Werbezweck; und somit der Gewinnerzielung dient (Werbetafeln an Bussen etc.), oder aber ob die Beschriftung allein gewährleisten soll einen reibungslosen Ablauf des sich im Einsatz befindlichen Fahrzeugs zu gewährleisten (Feuerwehr-, Notarzt-, Rettungswagen etc.).

Da bei den letzt genannten Fahrzeugen eine Beschriftung generell vorhanden, und allgemein zur Zweckerfüllung der Fahrzeuge für notwendig erachtet wird, ist von jeher auf eine Zusatzbepunktung dieser Beschriftungen seitens des ADG verzichtet worden.

Es sind aber auch kommunale Fahrzeuge im Deckungsschutz deren besondere Kennzeichnung beispielsweise als Hinweis und Erleichterung für die Inanspruchnahme städtischer Leistungen dient. Diese Beschriftungen sind allein als zusätzliche Serviceleistungen anzusehen, da Sie zur Zweckerfüllung nicht dringend erforderlich sind. In diesen Fällen ist eine Zusatzbepunktung durchzuführen, die jedoch niedriger liegt als die Bepunktung von reinen Reklamebeschriftungen.

Besteht im Einzelfall Unklarheit darüber, ob für eine Sonderausstattung gesondert Deckungsschutz zu beantragen ist, sollte die Mitgliedsverwaltung eine Klärung durch die Geschäftsstelle herbeiführen.

2.2. Einschränkung des Deckungsschutzes

Nach den Verrechnungsgrundsätzen sind einzelne Schadenarten im Rahmen des Kaskodeckungsschutzes des ADG nicht ausgleichsfähig:

- Abnutzungsschäden

Hierunter sind vor allem Schäden an Teilen des Fahrzeuges zu verstehen, die aufgrund einer ständigen Nutzung einem besonders hohen Verschleiß unterliegen, und deren Erneuerung dem Grunde nach in regelmäßigen Abständen erforderlich ist.

- Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden

Als Bremsschäden gelten insoweit Schäden, die durch das Bremsen unmittelbar am Wagen entstehen (z.B. durch plötzliches starkes Bremsen eintretende Beschädigungen des Motors, der Reifen, Sicherheitsgurte oder sonstiger technischer Teile des Fahrzeugs).

Unter Betriebsschäden sind in diesem Zusammenhang alle diejenigen Schäden zu verstehen, die durch falsche Bedienung des Fahrzeugs entstehen, aber auch Bearbeitungsschäden, die schon nach dem Sprachgebrauch regelmäßig nicht als Unfälle bezeichnet werden können. Ebenfalls fallen unter die Betriebsschäden diejenigen Schäden, die durch nicht ordnungsgemäß befestigte Ladung am Fahrzeug entstehen.

Unter reinen Bruchschäden sind Ermüdungsbrüche (Dauerbrüche) zu verstehen, die nicht infolge eines Unfalls auftreten, sondern entweder auf Materialfehler oder auf Überbeanspruchung und natürliche Abnutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

- Schäden durch Entwendung eines nicht verschlossenen Kraftfahrzeuges oder seiner Teile einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie nicht unter Verschluß verwahrt wurden oder nicht an dem Fahrzeug befestigt waren

- Schäden an der Bereifung, es sei denn, daß sie böswillig von betriebsfremden Personen verursacht werden oder durch ein Ereignis entstehen, das auch andere ausgleichsfähige Schäden zur Folge hat

2.3. Ausschluß des Deckungsschutzes

Grundsätzlich ist die Übernahme von Schadenbeträgen nach den Verrechnungs-grundsätzen des ADG ausgeschlossen, wenn der Halter oder sein gesetzlicher Vertreter den Schaden verursacht

- infolge Alkoholgenusses, ohne daß Trunkenheit vorliegt

Eine Übernahme des Schadens ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 °/oo Blutalkoholgehalt) noch nicht erreicht wurde, und sich bei einer Überprüfung der Reaktionsfähigkeit gezeigt hat, daß typische alkoholbedingte Erscheinungen, die auf eine Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens hindeuten, nicht aufgetreten sind und der Straßenzustand zum Unfallzeitpunkt oder die Unfallsituation den Schluß nahelegen, daß sich der Unfall auch ohne Alkoholkonsum so ereignet hätte.

- im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, es sei denn, daß der Schaden

nicht auf der

Trunkenheit beruht

Hierbei ist zu beachten, daß es dem Alkoholisierten bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund medizinischer Erkenntnisse kaum gelingen dürfte, zu beweisen, daß der Alkoholgenuß nicht kausal für den Unfall war.

2.4. Subsidiarität

Der Deckungsschutz des ADG ist subsidiär; d.h. es werden nur die Schäden durch den ADG übernommen, für die keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht.

2.5. Selbstbehalte

Im Rahmen des Kaskodeckungsschutzes durch den ADG haben die Mitgliedsverwaltungen bei Omnibussen grundsätzlich einen Selbstbehalt in Höhe von 150,- Euro (je eigenständigem Schadenfall) sowie bei allen übrigen Fahrzeugen einen Selbstbehalt in Höhe von 50,- Euro zu tragen.

Eine Ermäßigung der Punktzahlen durch die Wahl eines höheren Selbstbehaltes ist im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien möglich.

Der Verwaltungsrat des ADG hat unter Berücksichtigung des Schadenverlaufs in den einzelnen Sparten bei der Vereinbarung höherer Selbstbehalte den Punktzahlnachlaß wie folgt festgesetzt:

SB / EURO

Punktzahlermäßigung

Omnibusse

 

Vollkaskodeckungsschutz

 

150,-

500,-

1.000,-

2.500,-

5.000,-

0%

35%

45%

55%

65%

Teilkaskodeckungsschutz

 

150,-

500,-

0%

35%

übrige Fahrzeuge

 

Vollkaskodeckungsschutz

50,-

500,-

0%

45%

Teilkaskodeckungsschutz

 

bei den übrigen Fahrzeugen besteht im Bereich der Teilkasko hinsichtlich des Selbstbehaltes keine Wahlmöglichkeit

Anmerkung:

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, bei Vollkasko-Versicherung mit einem hohen Selbstbehalt für die Teilkasko-Schäden eine niedrigere Eigenbeteiligung zu Sonderkonditionen zu vereinbaren.

2.6. Beginn des Deckungsschutzes

Nach § 1 der Verrechnungsgrundsätze des ADG beginnt der Deckungsschutz grundsätzlich mit dem Eingang der Anmeldung bei der Geschäftsstelle, es sei denn, es wird ein anderer Zeitpunkt vereinbart.

In der Praxis stellt es sich so dar, daß die Fahrzeuge von der Geschäftsstelle ab dem Zeitpunkt in Deckungsschutz genommen werden, der von der Mitgliedsverwaltung im Anmeldeformular eingetragen ist. Für die Sachbearbeiter bei den Mitgliedsverwaltungen besteht durchaus die Möglichkeit, Fahrzeuge mittels Fax oder Telefon bei der Geschäftsstelle vorab oder ab dem Tag der Zulassung anzukündigen/anzumelden. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß die spätere Übersendung eines vollständigen Anmeldeformulars unentbehrlich ist.

2.7. Dauer des Deckungsschutzes

Soweit im Vorfeld kein anderer Zeitraum vereinbart wird, besteht der Deckungsschutz beim ADG vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ende des Geschäftsjahres (31.12); er verlängert sich jeweils um ein Jahr.

2.8. Beendigung des Deckungsschutzes

2.8.1. Beendigung durch fristgerechte Kündigung

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verrechnungsgrundsätze kann der Kaskodeckungsschutz zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist hierbei zu beachten.

Die Kündigung hat gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erfolgen.

2.8.2. Beendigung durch Stillegung/Fahrzeugwechsel/Zerstörung Im Falle der Zerstörung/Veräußerung des Fahrzeuges endet der Deckungsschutz mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle. Das Mitglied hat die Abmeldung des Fahrzeugs gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Einfachheit halber empfiehlt sich die Übermittlung eines Abmeldeformulars entsprechend der Formularverwaltung.

Im Falle der Zerstörung/Veräußerung des Fahrzeuges endet der Deckungsschutz mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle. Das Mitglied hat die Abmeldung des Fahrzeugs gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Einfachheit halber empfiehlt sich die Übermittlung eines Abmeldeformulars entsprechend der Formularverwaltung.

Im Falle einer vorübergehenden Stillegung endet der Deckungsschutz ebenfalls mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle, es sei denn, das Mitglied wünscht, daß das stillgelegte Fahrzeug in Ruhekaskodeckungsschutz genommen wird. Auch hier bedarf es keiner Kündigung; für den Fall, daß Ruhekasko gewünscht wird, übermittelt das Mitglied eine formlose Änderungsanzeige an die Geschäftsstelle.

3. Insassenunfalldeckungsschutz

3.1. Gegenstand des Deckungsschutzes

Wird der Insasse eines Fahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann dieser Schadenersatzansprüche gegenüber dem Halter und Fahrer des verunfallten Fahrzeuges, dessen Insasse er war, geltend machen. Dies gilt für diejenigen Unfälle, die vom Fahrer selbst verschuldet wurden. Darüber hinaus kann der Insasse aber auch Ansprüche gegenüber dem Halter und Fahrer eines am Unfall beteiligten anderen Fahrzeuges geltend machen, soweit diese für den Unfall haftbar gemacht werden können.

Im Rahmen des Insassenunfalldeckungsschutzes - der eine freiwillige Versicherung darstellt, zu deren Abschluß keinerlei Verpflichtung besteht - werden unabhängig von der Schuld- oder Haftungsfrage Kapitalentschädigungen zur Verfügung gestellt, so daß Leistungen hier auch dann erbracht werden können, wenn wegen des Unfalls auch Schadenersatzansprüche gegen Fahrer und Halter des Fahrzeuges oder gegen den Unfallgegner bestehen.

3.2. Geschützter Personenkreis (Leistungsberechtigte)

Der Insassenunfalldeckungsschutz erstreckt sich auf die Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem Fahrzeug befinden oder im Rahmen des unter den Deckungsschutz fallenden Gebrauchs des Fahrzeugs tätig werden.

3.3. Voraussetzung der Inanspruchnahme

Der Insassenunfalldeckungsschutz bezieht sich auf Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeuges oder Anhängers stehen. Wichtig hierbei ist, daß auch Unfälle, die sich beim Ein- oder Aussteigen ereignen, vom Insassenunfalldeckungsschutz gedeckt sind.

Ein Unfall im Sinne des Insassenunfalldeckungsschutzes liegt hierbei vor, wenn der berechtigte Insasse durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Durch erhöhte Kraftanstrengungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule hervorgerufene Verrenkungen der Gelenke und Zerreißungen und Zerrungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln sowie Wundinfektionen, bei denen der Krankheitserreger durch eine wie oben beschriebene Unfallverletzung in den Körper gelangt ist, fallen ebenfalls unter den Deckungsschutz.

Zu beachten ist hierbei, daß Deckungsschutz für Bauch- oder Unterleibsbrüche nur dann besteht, wenn sie durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind gedeckt, soweit ein Unfall im o. a. Sinne die überwiegende Ursache hierfür ist.

Anmerkung:Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gelten insoweit nicht als unfallbedingt.

Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gelten insoweit nicht als unfallbedingt.

3.4. Räumlicher Geltungsbereich

Der Deckungsschutz der Insassenunfallversicherung erstreckt sich - wie auch der Kaskodeckungsschutz - auf Unfälle, die sich innerhalb der Grenzen Europas ereignen.

Auf Antrag kann der Deckungsschutz bei Dienstreisen auch auf den asiatischen Teil der Türkei erweitert werden.

3.5. Einschränkungen des Deckungsschutzes

Wie beim Kaskodeckungsschutz gibt es auch beim Insassenunfalldeckungsschutz Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Deckung von vornherein ausgeschlossen ist. Der Deckungsschutz erstreckt sich insoweit nicht auf:

- Unfälle, die ein Insasse dadurch erleidet, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt. Auch der Versuch einer solchen Straftat führt zum Ausschluß

- Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden

- Unfälle, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden

- Unfälle des Insassen durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Anfälle oder Störungen durch ein unter den Deckungsschutz fallendes Unfallereignis hervorgerufen waren

- Personen, die den Unfall im Zustand der Trunkenheit verursachen und

- Schäden durch Kernenergie

3.6. Leistungsarten

Im Rahmen des Insassenunfalldeckungsschutzes können Deckungssummen für folgende Unfallfolgen vereinbart werden:

- für den Todesfall

- für den Fall der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)

- Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld bei stationärer Heilbehandlung

-Tagegeld bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

3.7. Deckungsschutzsysteme

Im Rahmen des Insassenunfalldeckungsschutzes wird zwischen dem Pauschalsystem und dem Platzsystem unterschieden.

3.7.1. Pauschalsystem

Beim Pauschalsystem entfällt im Schadenfall auf jeden Insassen der der Anzahl der Insassen entsprechende Teilbetrag der für das Fahrzeug bestätigten Gesamtdeckungssumme (Pauschalsumme). Bei zwei oder mehr berechtigten Insassen erhöhen sich bei Deckungsschutz nach dem Pauschalsystem die Deckungssummen um 50 v. H.

Beispiel:Wird nach dem Pauschalsystem eine Todesfallentschädigung in Höhe von 100.000,- Euro vereinbart und befinden sich zum Unfallzeitpunkt zwei Personen im Fahrzeug, von denen einer tödlich verletzt wird, so ist die vereinbarte Deckungssumme um 50 % auf 150.000,- Euro zu erhöhen und dann auf die vorhandenen Insassen aufzuteilen. Für den tödlich verletzten Insassen ergibt sich dann eine Todesfallentschädigung in Höhe von 75.000,- Euro.

Wird nach dem Pauschalsystem eine Todesfallentschädigung in Höhe von 100.000,- Euro vereinbart und befinden sich zum Unfallzeitpunkt zwei Personen im Fahrzeug, von denen einer tödlich verletzt wird, so ist die vereinbarte Deckungssumme um 50 % auf 150.000,- Euro zu erhöhen und dann auf die vorhandenen Insassen aufzuteilen. Für den tödlich verletzten Insassen ergibt sich dann eine Todesfallentschädigung in Höhe von 75.000,- Euro.

3.7.2. Platzsystem

Beim Platzsystem hingegen werden für jeden Platz (Sitz- und Stehplatz) bestimmte Summen in gleicher Höhe festgesetzt.

Ist der Deckungsschutz für eine bestimmte Zahl von Plätzen vereinbart und befinden sich zum Unfallzeitpunkt mehr Personen im Kraftfahrzeug als Plätze angegeben wurden, so werden die Entschädigungssummen für die einzelnen Personen entsprechend gekürzt.

Anmerkung:

Grundsätzlich kann für sämtliche Fahrzeuge zwischen dem Pauschal- und Platzsystem gewählt werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind lediglich Omnibusse und Mannschaftswagen. Omnibusse (auch Kleinomnibusse) und Mannschaftswagen können nur nach dem Platzsystem gemeldet werden. Das gleiche gilt für die Plätze auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, die der Personenbeförderung dienen (die Plätze im Führerhaus bleiben von dieser Regelung allerdings unberührt).

Ist der Fahrersitz in den Deckungsschutz einbezogen, so gilt auch der berufsmäßige Kraftfahrer als Insasse, es sei denn, daß er ausdrücklich ausgeschlossen ist oder für ihn besondere Deckungssummen beantragt werden.

3.8. Insassenunfalldeckungsschutz auf Dienstfahrten

Auf Antrag des Mitglieds kann Insassenunfalldeckungsschutz im Rahmen der Verrechnungsgrundsätze auch für Unfälle gewährt werden, die sich bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge von Mitgliedern der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie von Bediensteten und Ehrenbeamten ereignen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß Fahrten der Bediensteten und Ehrenbeamten zwischen Dienststelle und Wohnung nicht als Dienstfahrten im Sinne der Verrechnungsgrundsätze gelten.

4. Deckungsschutz für Reisegepäckschäden

Im Rahmen des Kraftfahrtdeckungsschutzes bietet der ADG seinen Mitgliedern auch die Möglichkeit, einen Deckungsschutz für Reisegepäckschäden der Insassen zu vereinbaren. Der Entschädigungshöchstbetrag pro Person beträgt hierbei die Summe von 2.600,- Euro.

Als Reisegepäck gelten nach den Verrechnungsgrundsätzen sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise im oder am Fahrzeug mitgeführt werden, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung.

Zu dem Begriff "persönlicher Reisebedarf" enthalten Rechtsprechung und Schrifttum umfangreiche Ausführungen. Für das Vorliegen eines persönlichen Bedarfs reicht es aus, daß die Gepäckstücke nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers irgendwann auf der Reise möglicherweise gebraucht werden oder von Nutzen sein könnten; wobei auf einen privaten Gebrauch abzustellen ist. Ausgeschlossen vom Deckungsschutz sind in diesem Zusammenhang daher Gegenstände des beruflichen Bedarfs. Die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände des Reisegepäcks, z. B. einer Reiseschreibmaschine, zum persönlichen Reisebedarf hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer die Sache unterwegs privat oder beruflich nutzen will.

Vom Deckungsschutz der Reisegepäckversicherung ausgeschlossen sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art sowie Land-, Luft,- und Wasserfahrzeuge.

Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto- und Filmapparaten und Zubehör werden bis zu einem Betrag von 1.300,- Euro ersetzt.

Voraussetzung

für die Leistung im Rahmen der Reisegepäckversicherung ist, daß der Schaden an den Gegenständen durch:

- einen Unfall des Fahrzeuges,

- Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen,
- Sturm, Brand, Bltizschlag oder Explosion oder
- höhere Gewalt

eingetreten ist.

Bei Diebstahl oder Einbruchdiebstahl besteht Deckungsschutz für ein unbeaufsichtigtes Fahrzeug nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

Krafträder und Mopeds sind von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Reisegepäckversicherung ausgeschlossen.

Anmerkung:Viele Versicherungsunternehmen verzichteten in den letzten Jahren auf das Anbieten einer Reisegepäckversicherung. Grund hierfür ist, daß einer doch eher als geringfügig anzusehenden Versicherungsprämie unverhältnismäßig hohe Schadenfälle gegenüberstehen, und die Versicherungsunternehmen nach eigenem Bekunden die Reisegepäckversicherungen zuletzt als reines Zuschußgeschäft betrieben.

Viele Versicherungsunternehmen verzichteten in den letzten Jahren auf das Anbieten einer Reisegepäckversicherung. Grund hierfür ist, daß einer doch eher als geringfügig anzusehenden Versicherungsprämie unverhältnismäßig hohe Schadenfälle gegenüberstehen, und die Versicherungsunternehmen nach eigenem Bekunden die Reisegepäckversicherungen zuletzt als reines Zuschußgeschäft betrieben.

Diese Ansicht der Versicherungsunternehmen ist sicherlich nicht "von der Hand zu weisen". Doch obwohl die Reisegepäckversicherung des ADG mit einer Jahresprämie von ca 0,5 Euro für eine Deckungssumme i. H. v. 2.600,-- Euro nur einen Bruchteil im Verhältnis zu den noch angebotenen Versicherungen auf dem freien Mark kostet, wird sich der ADG dieser Vorgehensweise nicht anschließen und seinen Mitgliedern auch in Zukunft einen Deckungsschutz für Reisegepäckschäden anbieten.

Insofern können Belege, die nach Eintritt des Schadenfalles bei der Ersatzbeschaffung abhandengekommener Gegenstände ausgestellt werden, lediglich als Anhaltspunkte (die für den ADG jedoch keinesfalls bindend sind) angesehen werden.

Wir bitten unsere Mitglieder jedoch um Verständnis dafür, daß bei der Regulierung von Gegenständen, deren Anschaffungspreis den Betrag von Euro 100,-- übersteigt, auf die Vorlage einer Original-Kaufrechnung (aus der der Kaufpreis sowie das Alter des Gegenstandes ersichtlich ist) nicht verzichtet werden kann.

Im übrigen weisen wir darauf hin, daß im Falle des Abhandenkommens von Luxusgegenständen seitens des ADG nur eine Regulierung von Gegenständen "mittlerer Art und Güte" durchgeführt wird.

5. Dienstkaskodeckungsschutz

Aufwendungen für Schäden, die hauptamtlichen Dienstkräften, Mitgliedern der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Ehrenbeamten sowie sonstigen Beauftragten anläßlich von Dienstfahrten an ihren privateigenen Kraftfahrzeugen entstehen, sind grundsätzlich vom Arbeitgeber (Mitglied) zu erstatten. Der ADG bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, diese Schäden im Rahmen eines Dienstkaskodeckungsschutzes abzusichern.

Der Dienstkaskodeckungsschutz wird auf Antrag gewährt. Bei der Inanspruchnahme des Dienstkaskodeckungsschutzes teilt das Mitglied der Geschäftsstelle des ADG am Ende des Geschäftsjahres anhand einer Sammelanmeldung mit, wie viele private Fahrzeuge im laufenden Jahr tatsächlich auf Dienstfahrten eingesetzt und somit über den Dienstkaskodeckungsschutz abgesichert wurden. Anhand dieser Meldungen setzt die Geschäftsstelle die Prämie für den Dienstkaskodeckungsschutz fest, wobei der Punktzahlwert pro einzelnem Fahrzeug nach dem letzten Beschluß des Verwaltungsrates des ADG derzeit bei 100 Punkten liegt.

Zu beachten beim Dienstkaskodeckungsschutz ist, daß Fahrten, die von dem o.a. Personenkreis zwischen Dienststelle und Wohnung durchgeführt werden, nicht als Dienstfahrten im Sinne der Verrechnungsgrundsätze anzusehen sind und Schäden, die sich anhand solcher Fahrten ereignen, auch nicht vom Deckungsschutz eingeschlossen werden.

Darüber hinaus sind auch solche Schäden vom Dienstkaskodeckungsschutz ausgenommen, die sich beim Parken zwischen zwei Dienstfahrten auf dem Betriebsgelände oder dem normalen Parkplatz des Mitarbeiters ereignen. Da das Fahrzeug hierbei lediglich dem allgemeinen tagtäglichen Risiko ausgesetzt ist, besteht keine Veranlassung einen solchen "reinen Parkschaden" auszugleichen.

Anders stellt sich die Situation allerdings dann dar, wenn der Fahrzeugführer sein privateigenes Fahrzeug nur aufgrund der vorhersehbaren Dienstfahrt mit zur Arbeit führt, ansonsten aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Fahrgemeinschaft den Weg zum Arbeitsplatz bestreitet. In diesen Fällen, in denen das Fahrzeug einer über das tagtägliche Risiko hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt ist, wird diese Verhaltensweise der Dienstfahrt zugerechnet.

Da eine Überprüfung der einzelnen Sachverhalte durch die Geschäftsstelle des ADG nur schwerlich durchgeführt werden kann, ist in diesen Fällen in erster Linie auf die Dienstfahrtbescheinigung des Dienstvorgesetzten abzustellen.

Anmeldefristen:

In dem „sensiblen“ Bereich des Dienstkaskodeckungsschutz ist eine Zuordnung , ob ein Schaden anlässlich einer Dienstfahrt oder aber während der privaten Nutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, in der Regel schwer zu überprüfen. Daher sind hinsichtlich der Anmeldefristen von Dienstkaskoschäden bei der Mitgliederverwaltung restriktive Anforderungen dringend erforderlich.

Dienstkaskoschäden sind nach Möglichkeit noch am Tag des Unfalls; spätestens jedoch am nachfolgenden Werktag bei den entsprechenden Stellen der Mitgliedsverwaltungen anzuzeigen.

Die Mitgliedsverwaltungen haben Ihre Mitarbeiter über dieses Verfahren entsprechend zu informieren.

In den Fällen, in denen die Schadenmeldungen durch die Mitarbeiter verspätet erfolgen behält sich die Geschäftsstelle vor, ein Schadenereignis einer Dienstfahrtbescheinigung (in der in aller Regel nur bestätigt wird, das sich ein Mitarbeiter an einem bestimmten Tag mit seinem privaten Fahrzeug auf einer Dienstfahrt befand) zuzuordnen.

Abrechnungen im Bereich des Dienstkaskodeckungsschutzes erfolgen generell nur auf Vorlage einer qualifizierten Reparaturrechnung.

Abrechnungen auf Basis eines Kostenvoranschlages werden nicht durchgeführt.

Anmerkung:

Der Dienstkaskodeckungsschutz ist wie der allgemeine Deckungsschutz des ADG subsidiär, d.h. er wird nicht gewährt, wenn und soweit der Halter des Fahrzeuges auf andere Weise Ersatz seines Schadens erlangen kann.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen für das dienstlich genutzte Privatfahrzeug eine gesonderte Kaskoversicherung seitens des Halters besteht. Auf Verlangen des ADG ist diese in Anspruch zu nehmen; ein sich möglicherweise hierdurch ergebender Schadenfreiheitsrabattverlust in der Fahrzeugversicherung ist ausgleichsfähig.

6. Rückstufungsschäden

Über die reinen Kaskoschäden hinaus, die sich anläßlich von Dienstfahrten von hauptamtlichen Mitarbeitern ereignen können, besteht für die Mitglieder des ADG auch die Möglichkeit, Aufwendungen für Ersatzansprüche, die sich aus der Rückstufung des Fahrzeugführers im Schadenfreiheitsrabatt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ergeben, über den ADG abzusichern. Dieser Deckungsschutz greift immer dann, wenn der hauptamtliche Mitarbeiter auf einer Dienstfahrt im Sinne der Verrechnungsgrundsätze Drittschäden verursacht, und er hierdurch einen finanziellen Verlust des für sein Kraftfahrzeug erworbenen Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erleidet.

Ausgenommen vom Deckungsschutz für Rückstufungsschäden sind lediglich diejenigen Schadenfälle, die vom Kraftfahrzeugführer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.

Wie der Dienstkaskodeckungsschutz wird auch der Deckungsschutz für Rückstufungsschäden nur auf besonderen Antrag gewährt. Auch hier teilt das Mitglied am Ende des laufenden Geschäftsjahres der Geschäftsstelle anhand einer Sammelmeldung die Anzahl der Fahrzeuge mit, für die der Deckungsschutz im laufenden Jahr benötigt wurde.

Der Punktzahlwert liegt nach dem letzten Beschluß des Verwaltungsrates des ADG derzeit bei 20 Punkten pro Fahrzeug.

Anmerkung:

Deckungsschutz für Rückstufungsschäden kann nur für anerkannt privateigene Fahrzeuge und für solche Fahrzeuge beantragt werden, für die auch Deckungsschutz im Rahmen des Dienstkaskodeckungsschutzes besteht.

7. Kraftfahrzeuganmeldung

7.1. Kraftfahrzeuge, für die Deckungsschutz gewährt wird

7.1.1. Fahrzeuge des Mitglieds

Zunächst können durch die Mitgliedschaft beim ADG die Kraftfahrzeuge zum Deckungsschutz angemeldet werden, deren Halter oder Mithalter das Mitglied selbst ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug zur gelegentlichen, ggf. aber auch ausschließlichen Nutzung Dritten überlassen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Deckungsschutzes ist, daß das Mitglied Halter bzw. Mithalter bleibt, d.h. die tatsächliche, vornehmlich wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug hat.

7.1.2. Fahrzeuge nachgeordneter Einrichtungen und Behörden

Ebenfalls Kaskodeckungsschutz beim ADG können die Fahrzeuge der sog. nachgeordneten Einrichtungen der Mitglieder wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Stiftungen etc. erhalten.

7.1.3. Anerkannt privateigene Fahrzeuge

Zum Kaskodeckungsschutz können schließlich auch die sog. anerkannt privateigenen Fahrzeuge von Bediensteten der Mitglieder des ADG angemeldet werden. Voraussetzung für eine Anmeldung ist, daß die privateigenen Fahrzeuge im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten werden und als solche auch anerkannt sind. Die Anerkennung, ob ein Fahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird, erfolgt durch die Mitgliedsverwaltung. In der Regel ist Voraussetzung einer solchen Anerkennung eine gewisse Mindestfahrleistung, die mit dem Fahrzeug im dienstlichen Interesse vollbracht wird, wobei sich die Höhe dieser Mindestlaufleistung nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften bemißt.

Wird die hiernach vorgeschriebene Mindestlaufleistung nicht erbracht, besteht aber gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeuges, so ist die Anerkennung zulässig, wenn es sich bei den Bediensteten um Mitarbeiter im Außendienst mit erheblicher Reisetätigkeit handelt und

- die Benutzung eines anerkannt privateigenen Kraftfahrzeuges wirtschaftlicher ist als die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder von Dienstfahrzeugen oder

- Dienstreisen oder Dienstgänge ohne die Benutzung des privateigenen Fahrzeuges undurchführbar wären.

Die Anerkennung setzt ferner voraus, daß sich der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, sein Fahrzeug entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für die die Anerkennung gilt, zu benutzen und andere Mitarbeiter, die eine Dienstreise ausführen, sowie Geräte und Akten zur Erledigung von Dienstgeschäften in seinem Kraftfahrzeug mitzunehmen.

Die Anmeldung der Fahrzeuge zum Deckungsschutz beim ADG sowie die Anmeldung von Schadenfällen erfolgt grundsätzlich nur durch die Mitgliedsverwaltung. Der ADG nimmt daher auch die Umlageberechnung für die anerkannt privateigenen Kraftfahrzeuge nur gegenüber dem Mitglied und keinesfalls gegenüber dem privaten Halter des Kraftfahrzeuges vor.

7.2. Anmeldung zum Deckungsschutz

Die Anmeldung der Kraftfahrzeuge zum Deckungsschutz des ADG erfolgt unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars (siehe Ausschnitt unten sowie Muster in der Formularverwaltung).

Beispiel:

KRAFTFAHRZEUGANMELDUNG

 

 

NAME DER MITGLIEDSVERWALTUNG

MITGLIEDS-NR.

 

beantragt für das Fahrzeug

FAHRZEUGHERSTELLER

 

TYP UND AUSFÜHRUNG

 

TYP-SCHL.-NR.

 

ERSTZULASSUNG

 

AMTLICHES KENNZEICHEN

 

FAHRGESTELLNUMMER

 

NAME DES HALTERS; SOFERN NICHT MITGLIEDSVERWALTUNG

 

FAHRZEUGART

 

KW/CCM

 

NUTZLAST TO

 

Im Anschluß an die allgemeinen Daten des Fahrzeuges, für das Deckungsschutz gewünscht wird, sind je nach Fahrzeugart zusätzliche Angaben zu Sonderausrüstungen, Funk, Telefon, Verwendungszweck etc. dringend erforderlich.

Beispiel:

Zusätzliche Angaben zum Fahrzeug

Anhänger : Zahl der Achsen____________, PKW-Anh.: ja/nein

Sattelzugmaschinen : Einsatz ausschl. im Werk-/Umschlagverkehr: ja/nein

Omnibusse : Neupreis einschließlich Sonderausrüstungen: Euro___________

Sonderfahrzeuge : Art___________________________ Neupreis: Euro___________

Arbeitsmaschinen : Art der Ausrüstung:_______________________________________

____________________________ Neupreis: Euro___________

Sonderausrüstung : Art__________________________ Neupreis: Euro___________

Funk : ja/nein Radio, Cassettenrek. u.ä. Neupreis: Euro___________

7.2.1. Nach Fahrzeugart benötigte Angaben

Um eine ordnungsgemäße Eingruppierung der von den Mitgliedern zur Aufnahme in den Deckungsschutz des ADG beantragten Fahrzeuge durchführen zu können, ist je nach Fahrzeugart die Angabe einzelner Daten der Fahrzeuge unerläßlich.

In der nun folgenden Auflistung werden diese Angaben den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet:

Fahrzeugart

Unbedingt benötigte Angaben

 

Lastkraftwagen (LKW)

Nutzlast (in Tonnen)

Müllfahrzeuge

Nutzlast (in Tonnen)

Anhänger

Zahl der Achsen

Nutzlast (in Tonnen)

Omnibus (KOM)

Neupreis (brutto oder netto) in Euro

Motorrad

Hubraum (ccm)

Arbeitsmaschine

Art der Maschine (Bagger, Mäher, Raupe...)

Neupreis in Euro

Krankenfahrzeuge

Krankentransporter, Rettungswagen oder Notarztwagen

Notarztwagen

Art der Sonderausstattung sowie Kosten hierfür

Sattelzugmaschine

Angabe, ob Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr erfolgt

Werkstattfahrzeuge

Art der Einrichtung und Kosten hierfür

Sonderausrüstung (generell)

Art der Sonderausrüstung

Neupreis in Euro

Anmerkung zur Sonderausrüstung:

Unter die klassischen Sonderausrüstungsgegenstände, für die beim ADG Deckungsschutz gewährt wird, fallen insbesondere: Kippvorrichtungen, Ladegeräte, Frontlader, Kehr- und -Waschvorsätze, Schneepflüge, Schaufeln sowie die Ausstattungen von Werkstatt-, Informations- und Bürofahrzeugen.

Hinsichtlich der übrigen Sonderausrüstungsgegenstände wird insofern auf § 12 AKB sowie die Anlage zu § 12 AKB verwiesen.

7.2.2. Allgemein benötigte Angaben

In den Anmeldungen der Mitgliedsverwaltungen kommt es immer wieder einmal vor, daß einzelne Angaben vollständig ausgespart werden. Die Sachbearbeiter in den Mitgliedsverwaltungen gehen hierbei wohl meistens davon aus, daß die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des ADG diese Angaben ohnehin aus den übrigen Daten des Anmeldeformulars "herauslesen" können, bzw. daß man in der Geschäftsstelle genau weiß, welche Form z.B. des Deckungsschutzes von der entsprechenden Mitgliedsverwaltung seit vielen Jahren gewünscht wird.

In den meisten Fällen liegen die Mitarbeiter mit dieser Annahme auch richtig. Da sich diese Angaben aber nicht immer zwingend aus den übrigen Daten ergeben müssen, (z.B. beim Kauf und der Anmeldung eines gebrauchten Fahrzeuges stimmen das Datum der Erstzulassung und das Datum des Deckungsschutzbeginns nicht überein) sollten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch hier vollständige Angaben gemacht werden.

Insbesondere gemeint sind hierbei die Angaben:

- zum Beginn des beantragten Deckungsschutzes sowie

- zur gewünschten Art des Deckungsschutzes und des

entsprechenden Selbstbehaltes

Beispiel:

ab _____________________________________folgenden Deckungsschutz:

(ZUTREFFENDES BITTE ANKREUZEN ODER VERVOLLSTÄNDIGEN)

 

Voll- Teil- Ruhe-KASKODECKUNGSSCHUTZ SB: ___________________

Bei der Beantragung von Insassenunfalldeckungsschutz ist an der im Kraftfahrzeuganmeldeformular jeweils vorgesehenen Stelle anzukreuzen, ob der Deckungsschutz nach dem Pauschal- oder Platzsystem einschließlich oder ausschließlich Fahrer gewünscht wird. Außerdem sind bei den gewählten Leistungsarten die Deckungssummen, die vereinbart werden sollen, einzutragen.

Beispiel:

INSASSENUNFALLDECKUNGSSCHUTZ

nach dem Pauschalsystem einschl./ausschl. Fahrersitz

nach dem Platzsystem für ___________ Plätze einschl./ausschl. Fahrersitz

Deckungssummen:

TOD

 

INVALIDITÄT

 

KRANKENHAUS-TG

 

TAGEGELD

 

Deckungssummen, falls Fahrer allein oder besonders geschützt werden soll.

TOD

 

INVALIDITÄT

 

KRANKENHAUS-TG

 

TAGEGELD

 

Für die Beantragung von Deckungsschutz für Reisegepäckschäden ist lediglich die im Kraftfahrzeuganmeldeformular vorgesehene Stelle anzukreuzen. Weitere Angaben hinsichtlich der gewünschten Deckungshöhe sind nicht erforderlich, da nach letztem Beschluß des Verwaltungsrates des ADG der Entschädigungshöchstbetrag für Reisegepäckschäden pro Person auf 2.600,- Euro festgesetzt wurde.

Beispiel:

DECKUNGSSCHUTZ FÜR REISEGEPÄCKSCHÄDEN

Anmerkung:

Ausführliche Angaben zum Deckungsschutz für Reisegepäckschäden

(s. Ausführungen unter Nr. 4)

7.3. Deckungsschutzbestätigung

Für jedes zum Deckungsschutz angemeldete Fahrzeug wird seitens der Geschäftsstelle eine gesonderte Deckungsschutzbestätigung ausgestellt, die dem Mitglied zugeschickt wird.

Diese Deckungsschutzbestätigung sollte beim Mitglied so aufbewahrt werden, daß sie im Schadenfall oder bei Anfragen zu dem Fahrzeug jederzeit griffbereit ist. Die Deckungsschutzbestätigung enthält die im Schadenfall immer anzugebende Kraftfahrzeugnummer (Versicherungsnummer) sowie alle weiteren Angaben zum Umfang des Deckungsschutzes für die Bereiche

- Kaskodeckungsschutz

- Insassenunfalldeckungsschutz

- Reisegepäckdeckungsschutz

8. Anmeldung von Schadenfällen

8.1. Anmeldung eines Kaskoschadens

8.1.1. Schadenmeldung

Die Meldung eines Kaskoschadens erfolgt durch das Mitglied unter Verwendung des orangen Formulars "Bericht über einen Kaskoschaden". Gemäß § 5 Abs. 1 der Verrechnungsgrundsätze des ADG ist jeder Schadenfall der Geschäftsstelle durch die Mitgliedsverwaltung unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach Schadeneintritt anzuzeigen.

Um eine zügige Schadenbearbeitung zu gewährleisten, ist es wichtig, bereits bei der Anmeldung des Schadens folgende Angaben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

- Kraftfahrzeugnummer (Versicherungsnummer)

Soweit eine solche Nummer zum Unfallzeitpunkt noch nicht durch eine Deckungsschutzbestätigung vergeben wurde, ist dies auf dem Schadenformular zu vermerken.

- Amtliches Kennzeichen des Mitgliedsfahrzeugs

Sollte sich das amtliche Kennzeichen seit der Anmeldung geändert haben, empfiehlt es sich, bei der Schadenmeldung sowohl das alte als auch das neue Kennzeichen anzugeben. Soweit die Änderung im EDV-Bestand des ADG noch nicht erfaßt sein sollte, kann die durchgeführte Kennzeichenänderung nachvollzogen und das neue Kennzeichen der Anmeldung zugeordnet werden.

- Angaben zu beteiligten Personen und Fahrzeugen

Wenn bei dem Unfall ein Dritter beteiligt war, sind im Schadenformular der Name und die vollständige Anschrift des Dritten aufzuführen. Ebenfalls sind Angaben über die Fahrzeugart, das amtliche Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anzuführen. In den Fällen, in denen die Schuldfrage noch offen ist, muß seitens des Mitglieds unbedingt vermerkt werden, ob Regreßmaßnahmen gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung eingeleitet worden sind.

- Angaben über den Umfang der Beschädigung am Mitgliedsfahrzeug

Bei der Feststellung des Umfangs der Beschädigung soll eine genaue Aufzählung der durch den Unfall beschädigten Teile des Fahrzeugs erfolgen. Die Aufzählung soll eine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob bei den durchgeführten Reparaturarbeiten auch nicht-schadensbedingte Arbeiten durchgeführt wurden.

- Ausführliche Unfallschilderung, ggf. mit Skizze

Neben der Frage der Erstattungsfähigkeit eines Schadens kann eine detaillierte Unfallschilderung nebst Skizze auch bei der Beurteilung der Frage eines möglichen Regreßanspruchs gegenüber anderen Unfallbeteiligten sehr aufschlußreich sein. Zumindest in den Fällen, in denen die Verschuldensfrage nicht eindeutig beantwortet werden kann, empfiehlt es sich, dem Schadenbericht eine Skizze beizufügen.

Zumindest bei Schäden größeren Umfangs bitten wir, auf jeden Fall Zeugen und die unfallaufnehmende Polizeidienststelle samt Aktenzeichen anzugeben.

- Angaben zu Diebstahlschäden

Beim Vorliegen eines Diebstahlschadens bitten wir Sie anzugeben, ob und wie die entwendeten Gegenstände gegen eine Entwendung gesichert waren.

- Angaben zu Brandschäden

Bei Brandschäden ist es dringend erforderlich, die Ursachen für den Brand in Erfahrung zu bringen, und dies in der Schadenmeldung entsprechend auszuführen.

- Angaben zu Dienstkaskoschäden

Bei Dienstkaskoschäden ist es unbedingt erforderlich anzugeben, ob der auf einer Dienstfahrt verunfallte Mitarbeiter für sein Fahrzeug eine private Voll- oder Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat.

Diese Angaben werden insofern benötigt, als Teilkaskoschäden ohne eine Rückstufung über die private Kaskoversicherung abzurechnen sind. Von Seiten des ADG ist hier lediglich der vom Mitarbeiter zu tragende Selbstbehalt zu übernehmen.

Je nach Höhe des Kaskoschadens kann der ADG verlangen, daß die private Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird. Ein sich aus dieser Übernahme für den privaten Halter möglicherweise ergebender Schadenfreiheitsrabattverlust wird von der privaten Versicherung bescheinigt und ist über den ADG ausgleichsfähig.

8.1.2. Einschaltung eines Sachverständigen

Nach § 5 Abs. 3 der Verrechnungsgrundsätze ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen vorzulegen, wenn in Betracht kommt, daß:

- die Instandsetzungskosten den Betrag von 2.600,- Euro bei Pkw und sonstigen Fahrzeugen oder

- die Instandsetzung den Wert des Fahrzeuges übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden)

Bei Omnibussen oder sonstigen hochwertigen Fahrzeugen (in Zweifelsfällen bitte mit der Geschäftsstelle abklären) ist ein Gutachten erst erforderlich, wenn die Instandsetzungskosten den Betrag von 8.000,- Euro übersteigen.

Nur in diesen Fällen ist ein Gutachten grundsätzlich einzuholen und sind die damit verbundenen Kosten erstattungsfähig. Bereits bei der Auftragsvergabe an den Sachverständigen ist dieser darauf hinzuweisen, daß nach erfolgter Reparatur eine Prüfung der Reparaturkostenrechnung erfolgen und ein Schlußbericht erstellt werden soll. Die Originalreparaturkostenrechnung und der Rechnungsprüfungs- bzw. Schlußbericht sind dann zusammen zur Schadenregulierung dem ADG zu übersenden.

8.1.3. Durchsetzung von Regreßansprüchen

Wird im Rahmen der Regreßnahme beim Unfallgegner ein Gerichtsverfahren angestrengt, so hat die Mitgliedsverwaltung dies der Geschäftsstelle des ADG unverzüglich mitzuteilen. Je nach Sach- und Rechtslage wird seitens der Geschäftsstelle über die Übernahme des Prozeßkostenrisikos entschieden.

8.2. Meldung von Insassenunfallschäden

Ein Insassenunfallschaden ist unmittelbar anzumelden, wenn der Umfang der eingetretenen Verletzung eines Insassen die Inanspruchnahme der Leistungen des ADG aus dem vereinbarten Insassenunfalldeckungsschutz wahrscheinlich macht.

Da es für die Insassenunfallschäden kein gesondertes Anmeldeformular gibt, ist ein eingetretener Insassenunfallschaden auf dem Formular "Bericht über einen Kaskoschaden" unter der Rubrik "Sonstige Bemerkungen" anzugeben. Das weitere Verfahren in diesen Angelegenheiten sollte möglichst kurzfristig zwischen den Sachbearbeitern der Mitgliedsverwaltung und der Geschäftsstelle telefonisch erörtert werden.

8.3. Meldung von Reisegepäckschäden

Da fast alle Reisegepäckschäden in engem Zusammenhang mit einem normalen Kaskoschaden stehen (Aufbruch des Fahrzeugs meist mit Beschädigungen), gilt hier das gleiche Verfahren wie bei den Insassenunfallschäden.

Der Reisegepäckschaden wird ebenfalls im Formular "Bericht über einen Kaskoschaden" unter der Rubrik "Sonstige Bemerkungen" angeführt; das weitere Verfahren wird mit der Geschäftsstelle abgeklärt.

9. Abrechnung von Schadenfällen

9.1. Feststellung von Schadenfällen

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verrechnungsgrundsätze des ADG trifft der Geschäftsführer die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Schaden vom ADG übernommen wird. Er ist jederzeit berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten Ermittlungen über den Schadenhergang anzustellen und den Umfang des Schadens oder der eingetretenen Verletzungen durch Sachverständige feststellen zu lassen.

9.1.1. Verrechnung bei Kaskoschäden

Bei Kaskoschäden wird der vom Geschäftsführer anerkannte Erstattungsbetrag nach Abschluß des Geschäftsjahres mit der Umlage verrechnet.

9.1.2. Verrechnung bei Insassenunfallschäden

Im Rahmen des Insassenunfalldeckungsschutzes werden Entschädigungsleistungen unverzüglich an die Mitgliedsverwaltung ausgezahlt, sobald sie von der Geschäftsstelle festgestellt werden.

9.2. Ausgleichsfähigkeit von Schäden

9.2.1. Neupreiserstattung innerhalb der ersten zwei Jahre

Grundsätzlich ist ein Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadeneintritts ausgleichsfähig. Als Wiederbeschaffungswert gilt hierbei der Kaufpreis, den die Mitgliedsverwaltung aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

Tritt der Schadenfall in den ersten beiden Jahren nach der Erstzulassung ein und befindet sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Ersterwerbers, so erhöht sich - mit Ausnahme einiger weniger in § 11 Abs. 2 VG genannter Fahrzeugtypen - die Leistungsgrenze auf den ortsüblichen Neupreis. Neupreis ist hierbei der von der Mitgliedsverwaltung aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges in der in Deckungsschutz gegebenen Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.

9.2.2. Leistungsgrenze

Als Leistungsobergrenze wird in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens angenommen (§ 11 Abs. 3 VG).

Anmerkung:

Die o. a. Höchstentschädigungsgrenze wird auch gewährt, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenfalles noch im Eigentum des Ersterwerbers befindet und die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung im ersten Jahr nach der Erstzulassung 80 % und im zweiten Jahr nach der Erstzulassung 70 % des Neupreises erreichen oder übersteigen.

9.3. Verwendung der Rest- und Altteile

Gemäß § 11 Abs. 5 der VG verbleiben die Rest- und Altteile in allen Fällen beim Fahrzeughalter. Sie werden zum Veräußerungswert auf den ausgleichsfähigen Betrag angerechnet.

9.4. Altersbedingte Abzüge (NfA)

Grundsätzlich sind von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung nach Alter und Abnutzung entsprechende Abzüge (Neu für Alt) vorzunehmen (§ 11 Abs. 7 VG). Die Abzüge beschränken sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterien und die Bereifung.

9.4.1. Abzüge auf Lackierung

Nach den o.a. Ausführungen könnten grundsätzlich auf alle Lackierungsarbeiten Abzüge gemacht werden. Seitens des ADG wird auf die Geltendmachung von Abzügen auf Lackierungsarbeiten fast gänzlich verzichtet. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen ein Fahrzeug nach einem Unfall einer vollständigen Lackierung ("Ganzlackierung") unterzogen werden muß, werden Abzüge auf die Lackierungsarbeiten vorgenommen. Die Abzüge orientieren sich hierbei in aller Regel an denjenigen, die seitens der neutralen Sachverständigen im Gutachten aufgeführt werden.

Bei Teillackierungen wird auf die Vornahme von Abzügen (NfA) generell verzichtet. Bei der heutigen Qualität der Erstlackierung ist es auszuschließen, daß durch eine Teillackierung eine Wertsteigerung des Fahrzeuges eintritt.

9.4.2. Abzüge auf Ersatzteile

Abzüge auf Ersatzteile sind gem. den Ausführungen zu Punkt 9.4. entsprechend dem Alter des betreffenden Fahrzeuges durchzuführen. Die Höhe der Abzüge richtet sich hierbei nach der Abzugstabelle, die auf Vorschlag der Fachkommission des Allgemeinen Kommunalen Fahrzeugschadenausgleichs (AKFA) erstellt und überarbeitet wurde.

Die aktuell anzuwendende Abzugstabelle ist diesen Ausführungen unter Punkt 9.4.4. als Anlage beigefügt.

9.4.3. Besonderheiten bei verschiedenen Erstatzteilarten

9.4.3.1. Auspuffanlagen, Katalysatoren und Batterien

Da das konkrete Alter einer Auspuffanlage oder einer Batterie bei der Schadenbearbeitung in der Geschäftsstelle des ADG unbekannt ist, wird für die vorzunehmenden Abzüge NfA auf das Alter sowie die Laufleistung des Fahrzeuges abgestellt. Die o.a. Ersatzteile unterliegen in besonderem Maße einem ständigen Verschleiß. Wenn sich im Rahmen eines Kaskoschadens auf die zwischenzeitliche Erneuerung dieser Teile berufen wird, ist der Nachweis hierüber durch die Vorlage einer Originalrechnung - aus der in aller Regel auch der km-Stand beim Wechsel ersichtlich wird - zu erbringen.

 9.4.4. Abzugstabelle "Neu für Alt"

- Fachkommission für Richtwerte (AKFA)

1. L a c k i e r u n g s k o s t e n

Alter des Fahrzeugs

Ganzlackierung

 

Teillackierung

 

0 - 1 Jahre

 

0 %

 

/

 

1 - 2 Jahre

 

10 %

 

/

 

2 - 3 Jahre

 

20 %

 

/

 

3 - 4 Jahre

 

30 %

 

/

 

4 - 5 Jahre

 

40 %

 

/

 

5 - 6 Jahre

 

50 %

 

/

 

6 - 7 Jahre

 

50 %

 

/

 

7 - 8 Jahre

 

50 %

 

/

 

8 - 9 Jahre

 

50 %

 

/

 

über 9 Jahre

 

50 %

 

/

 

2. B a t t e r i e

Alter des Fahrzeugs

 

Abzüge NfA

 

0 - 1 Jahre

 

0 %

 

1 - 2 Jahre

 

25 %

 

2 - 3 Jahre

 

40 %

 

3 - 4 Jahre

 

55 %

 

4 - 5 Jahre

 

70 %

 

5 - 6 Jahre

 

85 %

 

über 6 Jahre

 

85 %

 

3. B e r e i f u n g

Abzüge im Verhältnis der Laufleistung zur Lebensdauer der Reifen

Fahrzeugtyp

 

Höchstlaufleistung eines Reifen

 

bei Krafträdern

 

30.000 km

 

bei Pkw

 

50.000 km

 

bei Nutzfahrzeugen bis 3 t

 

60.000 km

 

bei Nutzfahrzeugen über 3 t

 

70.000 km

 

bei Omnibussen

 

80.000 km

 

4. E r s a t z t e i l e

Alter des Fahrzeugs

 

Krafträder, Pkw, Kombifahrzeuge, Omnibusse

 

alle anderen Fahrzeuge

 

im 1. - 3. Kalenderjahr nach der

Erstzulassung

 

0 %

 

0 %

 

im 4. Kalenderjahr

 

0 %

 

15 %

 

im 5. Kalenderjahr

20 %

 

20 %

 

im 6. Kalenderjahr

30 %

 

25 %

 

ab dem 7.. Kalenderjahr

30 %

 

30 %

 

5. A u s p u f f a n l a g e inkl. K a t a l y s a t o r

Alter des Fahrzeugs

 

Krafträder, Pkw, Omnibusse

 

alle anderen Fahrzeuge

 

im 1. - 3. Kalenderjahr nach der

Erstzulassung

 

0 %

 

0 %

 

" 4. "

 

0 %

 

40 % *)

 

" 5. "

 

50 %

 

45 %

 

" 6. "

 

60 %

 

50 %

 

" 7. "

 

70 %

 

55 %

 

" 8. "

 

80 %

 

60 %

 

" 9. "

 

80 %

 

65 %

 

" 10. "

 

80 %

 

70 %

 

*) mit Ausnahme von Omnibussen, für die Abzüge NfA erst im 5. Kalenderjahr nach der Erstzulassung vorgenommen werden können.

6. R a d i o s

Alter des Radios

 

Abzüge

 

im 1. Jahr

 

0 %

 

im 2. Jahr

 

1 - 12 % *)

 

im 3. Jahr

 

13 - 24 %

 

im 4. Jahr

 

25 - 36 %

 

im 5. Jahr

 

37 - 48 %

 

im 6. Jahr

 

49 - 60 %

 

im 7. Jahr

 

61 - 72 %

 

im 8. Jahr

 

73 - 84 %

 

im 9. Jahr

 

85 - 96 %

 

im 10. Jahr

 

97 - 100 %

 

*) Abzug von 1 % pro Monat nach dem Alter des Radios, berechnet ab Beginn des zweiten Jahres.

9.5. Weitere ausgleichsfähige Kosten

9.5.1. Abschleppkosten

Kann das Fahrzeug infolge des Unfalls nicht mehr mit eigener Kraft fahren, so sind ebenfalls die Abschleppkosten zur nächsten KFZ-Werkstatt ausgleichsfähig. Kann der Schaden nur in einer Spezialwerkstatt behoben werden, so sind die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu dieser Spezialwerkstatt ausgleichsfähig; in der Regel werden vom ADG die Kosten des Abschleppens, die durch den Transport zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen, übernommen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß auch einfache Fracht- und Transportkosten, die bei der Beschaffung von dringend benötigten Ersatzteilen anfallen, über den ADG ausgleichsfähig sind.

9.5.2. Bergungskosten

Im Falle eines Unfalls sind anfallende Bergungskosten, die z. B. durch die Beanspruchung eines Kranes, Traktors, der Feuerwehr oder ähnlichem anfallen, über die Kaskoversicherung des ADG ausgleichsfähig.

Bei den o. g. Beispielen handelt es sich um Aufwendungen für Leistungen, für die unsere Verrechnungsgrundsätze einen Ausgleich ausdrücklich vorsehen. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß grundsätzlich alle Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges aufgebracht werden, auch ausgleichsfähig sind. Hieraus folgt im Umkehrschluß, daß ein Ersatz, z. B. für die Beseitigung einer Ölspur, die Absicherung der Unfallstelle usw. nicht möglich ist.

Aufwendungen hierfür können möglicherweise bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.